AGB Expe­di­cial Reise GmbH

1. Anwen­dungs­be­reich

Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen regeln die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Kun­den und der Expe­di­cial Reise GmbH, Zum Stadt­park 5, 93142 Max­hütte-Haid­hof, Tel. 0049(0)176 217 291 38, E‑Mail: info@npl-overland.eu (nach­fol­gend “Ver­an­stal­ter” genannt). Sie gel­ten ergän­zend zu den gesetz­li­chen Rege­lun­gen der §§ 651a ff. BGB. Mit der Bestel­lung bzw. Buchung von Rei­se­leis­tun­gen beim Ver­an­stal­ter erkennt der Kunde diese all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen an. Abwei­chun­gen in der jewei­li­gen Rei­se­aus­schrei­bung oder der Haf­tungs­ver­ein­ba­rung und indi­vi­du­elle Abspra­chen haben Vor­rang vor die­sen AGB.  Bei Buchung einer ein­zel­nen Rei­se­leis­tung (z. B. Anmie­tung Tour­guide), die nicht Bestand­teil einer Pau­schal­reise ist oder wird, fin­den nur die Zif­fern 2, 3, 7.3, 8, 9, 10, 11, 14, 16 und 17 ent­spre­chende Anwen­dung.

2. Ver­trags­par­teien – Ver­an­stal­ter – Anbie­ter­kenn­zeich­nung

Ein Ver­trag kommt zustande zwi­schen dem Ver­an­stal­ter und Kun­den, wel­che eine Aben­teuer-Reise oder Rei­sen mit Expe­di­ti­ons­cha­rak­ter, sowie sons­tige ein­zelne Rei­se­leis­tun­gen mit Aben­teuer-Cha­rak­ter, wie Off­road-Trai­nings­camps oder Schrau­ber Lehr­gänge beim Ver­an­stal­ter buchen.

3. Zustan­de­kom­men des Ver­trags

3.1 Die Dar­stel­lung von Aben­teuer-Rei­sen oder Rei­sen mit Expe­di­ti­ons­cha­rak­ter und ein­zel­nen Rei­se­leis­tun­gen auf unse­ren Online-Por­ta­len npl-overland.eu und Van-Tors.de stel­len kein recht­lich bin­den­des Ange­bot im Rechts­sinne, son­dern eine Auf­for­de­rung zur Abgabe von Bestel­lun­gen (invi­ta­tio ad offe­ren­dum) dar.

3.2 Im Rah­men des Bestell­pro­zes­ses über das Online-For­mu­lar des Ver­an­stal­ters unter npl-overland.eu und Van-Tours.de klickt der Kunde zunächst auf die gewünschte Rei­se­aus­schrei­bung via des „Jetzt buchen!“-Buttons und wird sodann auf eine Seite wei­ter­ge­lei­tet, wo der Kunde seine Daten ein­ge­ben und anschlie­ßend seine Bezahl­art aus­wäh­len kann. Der Kunde kann im Rah­men des Bestell­pro­zes­ses jeder­zeit seine Anga­ben ändern oder kor­ri­gie­ren. Falls der Kunde den Bestell­pro­zess kom­plett abbre­chen möchte, kann der Kunde auch ein­fach sein Brow­ser-Fens­ter schlie­ßen. Ansons­ten wird nach Ankli­cken des Bestä­ti­gungs-But­tons „Jetzt zah­lungs­pflich­tig bestel­len“ die Erklä­rung des Kun­den rechts­ver­bind­lich i. S. d. die­ser AGB.

3.3 Durch Ankli­cken des „Jetzt zah­lungs­pflich­tig bestellen“-Buttons im letz­ten Schritt des Bestell­pro­zes­ses gibt der Kunde ein ver­bind­li­ches Ange­bot zur Online- Bestel­lung der in der Rei­se­aus­schrei­bung ange­zeig­ten Rei­se­leis­tun­gen ab.

3.4 Die Bestel­lung erfolgt durch den Kun­den auch für alle in der Bestel­lung mit auf­ge­führ­ten Teil­neh­mer, für deren Ver­trags­ver­pflich­tung der Kunde wie für seine eige­nen Ver­pflich­tun­gen ein­steht, sofern er eine ent­spre­chende geson­derte Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­derte Erklä­rung über­nom­men hat.

3.5 Der Ver­an­stal­ter wird dem Kun­den den Zugang der Bestel­lung bestä­ti­gen. Diese Ein­gangs­be­stä­ti­gung stellt noch keine Annahme des Ange­bots des Kun­den dar, son­dern dient ledig­lich zur Infor­ma­tion, dass ein Ange­bot auf Abschluss eines Ver­tra­ges vom Kun­den abge­ge­ben wurde und beim Ver­an­stal­ter ein­ge­gan­gen ist.

3.6 Der Ver­trag kommt erst mit dem Zugang der aus­drück­li­chen, den ggf. gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chen­den Rei­se­be­stä­ti­gung (Annahme des Ange­bots des Kun­den) durch den Ver­an­stal­ter auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. per E‑Mail) zustande. In der Rei­se­be­stä­ti­gung erhält der Kunde eine schrift­li­che Bestä­ti­gung und einen Rei­se­pro­spekt, wel­cher alle wesent­li­chen Anga­ben über die von ihm gebuchte Reise ent­hält, sowie eine Haf­tungs­ver­ein­ba­rung, wel­che eben­falls Gegen­stand des Ver­trags ist. Weicht der Inhalt der Rei­se­be­stä­ti­gung von der Bestel­lung des Kun­den ab, stellt dies ein neues Ange­bot des Ver­an­stal­ters dar, an das der Ver­an­stal­ter 10 Tage gebun­den ist. Der Rei­se­ver­trag kommt auf der Grund­lage des neuen Ange­bots zustande, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter bezüg­lich des neuen Ange­bots auf die Ände­rung hin­ge­wie­sen und bestehende vor­ver­trag­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt hat und der Kunde inner­halb der vor­be­nann­ten Bin­dungs­frist das Ange­bot des Ver­an­stal­ters annimmt, was auch schlüs­sig durch Zah­lung des Rei­se­prei­ses erfol­gen kann. Der Ver­trag kommt in die­sem Fall auf der Grund­lage des neuen Ange­bots gemäß Rei­se­pro­spekt zustande.

3.7 Der Ver­an­stal­ter weist dar­auf hin, dass nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB) bei Pau­schal­rei­se­ver­trä­gen nach § 651a und 651c BGB, die im Fern­ab­satz abge­schlos­sen wur­den (insb. Briefe, Kata­loge, Tele­fon­an­rufe, E‑Mails, SMS, Rund­funk, Tele­me­dien und Online­dienste), kein Wider­rufs­recht besteht, son­dern ledig­lich die gesetz­li­chen Rück­tritts- und Kün­di­gungs­rechte, ins­be­son­dere das Rück­tritts­recht gemäß § 651h BGB. Ein Wider­rufs­recht besteht jedoch, wenn der Ver­trag über Rei­se­leis­tun­gen nach § 651a BGB außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen wor­den ist, es sei denn, die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen, auf denen der Ver­trags­schluss beruht, sind auf vor­her­ge­hende Bestel­lung des Ver­brau­chers geführt wor­den; im letzt­ge­nann­ten Fall besteht kein Wider­rufs­recht.

4. Leis­tungs­ge­gen­stand

Der Leis­tungs­ge­gen­stand des Ver­trags ergibt sich aus den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen des Ver­an­stal­ters, ins­be­son­dere aus den Anga­ben bei der vor­ver­trag­li­chen Unter­rich­tung, der Rei­se­aus­schrei­bung, und den Anga­ben in der Rei­se­be­stä­ti­gung sowie den Rei­se­un­ter­la­gen.
Kos­ten für Neben­leis­tun­gen wie die Besor­gung von Visa etc. sowie ver­brauchs­ab­hän­gige Neben­kos­ten sind, soweit nicht in der Leis­tungs­be­schrei­bung aus­drück­lich anders ver­ein­bart, nicht im Rei­se­preis ent­hal­ten.

5. Leis­tungs­än­de­run­gen und Preis­än­de­run­gen

5.1 Im Hin­blick auf die beson­dere Art der Reise blei­ben Ände­run­gen der Rei­se­leis­tun­gen gegen­über dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­schluss not­wen­dig wer­den und vom Ver­an­stal­ter nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, vor­be­hal­ten, soweit sie nicht erheb­lich sind, und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Reise nicht beein­träch­ti­gen, dem Kun­den zumut­bar sind und dem Kun­den vor Rei­se­be­ginn erklärt wird. Even­tu­elle Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, ins­be­son­dere, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind. Der Ver­an­stal­ter wird den Kun­den über Leis­tungs­än­de­run­gen oder ‑abwei­chun­gen unver­züg­lich nach Kennt­nis vom Ände­rungs­grund auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. E‑Mail, SMS) infor­mie­ren. Han­delt es sich bei den Ände­run­gen um erheb­li­che Ände­run­gen und betref­fen diese wesent­li­che Rei­se­leis­tun­gen, so hat der Kunde das Recht, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder eine andere, gleich­wer­tige Rei­se­leis­tung zu ver­lan­gen. Das Recht auf eine andere, gleich­wer­tige Rei­se­leis­tung setzt vor­aus, dass der Ver­an­stal­ter dem Kun­den eine sol­che ohne Erhö­hung des Prei­ses der ursprüng­lich gebuch­ten Reise anbie­ten kann. Diese Rechte im Falle wesent­li­che Rei­se­leis­tun­gen betref­fende erheb­li­che Ände­run­gen hat der Kunde unver­züg­lich, spä­tes­tens aber bin­nen 10 Tagen nach Zugang der Infor­ma­tion über die Ände­rung, aus­zu­üben. Übt der Kunde diese Rechte nicht frist­ge­mäß aus, gilt der Rei­se­ver­trag unter Ein­be­zie­hung der mit­ge­teil­ten Ände­run­gen als ange­nom­men. Hier­auf wird der Kunde in kla­rer, ver­ständ­li­cher und her­vor­ge­ho­be­ner Weise hin­ge­wie­sen. Inso­weit sind dann Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den aus­ge­schlos­sen.

5.2 Preis­an­pas­sun­gen (Preis­er­hö­hun­gen und Preis­sen­kun­gen) sind nach Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges bis zum 20. Tag vor dem ver­trag­li­chen Rei­se­be­ginn nur dann mög­lich, wenn sich die Preis­an­pas­sung unmit­tel­bar aus einem der fol­gen­den, nach Ver­trags­schluss ein­ge­tre­te­nen Gründe ergibt:

– Ände­rung des Prei­ses für die Beför­de­rung von Per­so­nen auf­grund ver­än­der­ter Kos­ten für Treib­stoff oder andere Ener­gie­trä­ger,

– Ände­rung der Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben für ver­ein­barte Rei­se­leis­tun­gen, wie Tou­ris­ten­ab­ga­ben, Hafen- oder Flug­ha­fen­ge­büh­ren, oder

– Ände­rung der für die betref­fende Pau­schal­reise gel­ten­den Wech­sel­kurse.

Bei einer auf den Sitz­platz bezo­ge­nen Ände­rung erfolgt die Preis­an­pas­sung in Höhe des Sitz­platz­an­teils. In ande­ren Fäl­len wer­den die vom Beför­de­rungs­un­ter­neh­men pro Beför­de­rungs­mit­tel gefor­der­ten zusätz­li­chen Beför­de­rungs­kos­ten durch die Zahl der Sitz­plätze des ver­ein­bar­ten Beför­de­rungs­mit­tels geteilt. Den sich so erge­ben­den Erhö­hungs­be­trag für den Ein­zel­platz kann der Ver­an­stal­ter vom Kun­den ver­lan­gen.

Wer­den die bei Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges bestehen­den Abga­ben (z.B. Hafen- oder Flug­ha­fen­ge­büh­ren) gegen­über dem Ver­an­stal­ter geän­dert, kann der Ver­an­stal­ter den Rei­se­preis um den ent­spre­chen­den antei­li­gen Betrag her­auf-/ bzw. her­ab­set­zen. Der Betrag wird errech­net, indem die pro­zen­tuale Steigerung/Senkung der Abga­ben in dem­sel­ben Maß auf den ent­spre­chen­den Abga­ben­an­teil umge­legt wird, der für den Rei­sen­den im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ver­an­lagt wurde.

Bei einer Ände­rung von Wech­sel­kur­sen nach Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges kann der Ver­an­stal­ter unter Zugrun­de­le­gung des Wech­sel­kur­ses zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ver­gli­chen mit dem Wech­sel­kurs zu Rei­se­be­ginn den Preis betrof­fe­ner Rei­se­leis­tun­gen ent­spre­chend der Wech­sel­kurs­schwan­kung in dem Ver­hält­nis erhö­hen oder her­ab­set­zen, in dem sich die Rei­se­leis­tung dadurch für den Ver­an­stal­ter ver­teu­ert oder ver­güns­tigt hat.

5.3 Der Kunde kann eine Sen­kung des Rei­se­prei­ses ver­lan­gen, wenn und soweit sich die in der vor­ste­hen­den Zif­fer genann­ten Preise, Abga­ben oder Wech­sel­kurse nach Ver­trags­schluss und vor Rei­se­be­ginn geän­dert haben und dies zu nied­ri­ge­ren Kos­ten für den Ver­an­stal­ter führt. Hat der Kunde mehr als den hier­nach geschul­de­ten Betrag gezahlt, ist der Mehr­be­trag vom Ver­an­stal­ter zu erstat­ten. Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt, von dem zu erstat­ten­den Mehr­be­trag die ihm tat­säch­lich ent­stan­de­nen Ver­wal­tungs­aus­ga­ben abzu­zie­hen.

5.4 Der Ver­an­stal­ter unter­rich­tet den Kun­den unver­züg­lich nach Kennt­nis von maß­geb­li­chen, bekannt gewor­de­nen Leis­tungs­än­de­run­gen oder Preis­an­pas­sun­gen. Preis­an­pas­sun­gen nach dem 20. Tag vor dem ver­ein­bar­ten Rei­se­ter­min sind nicht zuläs­sig.

Über­steigt die Preis­er­hö­hung um mehr als 8% des Rei­se­prei­ses, so hat der Kunde das Recht, das Ange­bot zur Preis­er­hö­hung anzu­neh­men, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder eine andere, gleich­wer­tige Rei­se­leis­tung zu ver­lan­gen. Das Recht auf eine andere, gleich­wer­tige Rei­se­leis­tung setzt vor­aus, dass der Ver­an­stal­ter dem Kun­den eine sol­che ohne Erhö­hung des Prei­ses der ursprüng­lich gebuch­ten Reise anbie­ten kann. Diese Rechte im Falle einer Preis­er­hö­hung um mehr als 8% des Rei­se­prei­ses hat der Kunde unver­züg­lich, spä­tes­tens aber bin­nen 10 Tagen nach Zugang des Ange­bots zur Preis­er­hö­hung, aus­zu­üben. Übt der Kunde diese Rechte nicht frist­ge­mäß aus, gilt der Rei­se­ver­trag unter Ein­be­zie­hung der mit­ge­teil­ten Preis­er­hö­hung als ange­nom­men. Hier­auf wird der Kunde in kla­rer, ver­ständ­li­cher und her­vor­ge­ho­be­ner Weise hin­ge­wie­sen. Inso­weit sind dann Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den aus­ge­schlos­sen.

5.5 Even­tu­elle Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit geän­derte Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind.

6. Preise und Bezah­lung

6.1 Alle Preise ver­ste­hen sich inklu­sive der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Umsatz­steuer.

6.2 Eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung oder andere Ver­si­che­run­gen sind im Rei­se­preis nicht ent­hal­ten, es sei denn, diese ist in der Leis­tungs­be­schrei­bung zur jewei­li­gen Reise aus­drück­lich ver­ein­bart.

6.3 Der Ver­an­stal­ter ver­fügt über eine Insol­venz­ab­si­che­rung gem. § 651r BGB. Ein Siche­rungs­schein wird dem Kun­den bei Buchung einer Pau­schal­reise mit der Rei­se­be­stä­ti­gung über­sandt. Der Ver­an­stal­ter darf Zah­lun­gen auf den Rei­se­preis vor Been­di­gung der Pau­schal­reise nur for­dern oder anneh­men, wenn ein wirk­sa­mer Kun­den­geld­ab­si­che­rungs­ver­trag besteht und dem Kun­den der Siche­rungs­schein mit Anga­ben des Kun­den­geld­ab­si­che­rers über­ge­ben wurde.

6.4 Nach Erhalt der Rei­se­be­stä­ti­gung und des Siche­rungs­schei­nes sind 20% des Rei­se­prei­ses bin­nen 14 Tagen zur Anzah­lung fäl­lig.

6.5 Der rest­li­che Rei­se­preis wird 4 Wochen vor Rei­se­an­tritt ohne erneute Auf­for­de­rung fäl­lig, wenn fest­steht, dass die Reise durch­ge­führt wird, ins­be­son­dere falls der Ver­an­stal­ter die Reise nicht zuvor wegen Unter­schrei­ten der Min­dest­teil­neh­mer­zahl abge­sagt hat bzw. das Rück­tritts­recht des Ver­an­stal­ters nach Ziff. 8.2 erlo­schen ist.
Lie­gen zwi­schen Rech­nungs­da­tum und Rei­se­an­tritt weni­ger als 4 Wochen, wird der Gesamt­rei­se­preis sofort nach Erhalt des Siche­rungs­schei­nes fäl­lig. Bei kurz­fris­ti­gen Rei­sen (Buchung weni­ger als 6 Kalen­der­tage vor Rei­se­be­ginn) ist der Ein­gang des Rech­nungs­be­tra­ges beim Ver­an­stal­ter bin­nen zwei Kalen­der­ta­gen sicher­zu­stel­len. Der Kunde sen­det dem Ver­an­stal­ter einen Zah­lungs­nach­weis (von der Bank bestä­tig­ter Über­wei­sungs­be­leg oder Kon­to­aus­zug) umge­hend per E‑Mail oder Fax zu. Die Kos­ten einer Rei­se­ver­si­che­rung sind unab­hän­gig von die­ser Zif­fer mit der Anzah­lung fäl­lig.

6.6 Even­tu­elle Gebüh­ren im Falle einer Stor­nie­rung sowie gege­be­nen­falls Bear­bei­tungs- und Umbu­chungs­ge­büh­ren sind mit Rech­nungs­stel­lung fäl­lig.

6.7 Maß­geb­lich für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung ist die Gut­schrift der Zah­lung beim Ver­an­stal­ter.

6.8 Sofern fäl­lige Zah­lun­gen nicht oder nicht voll­stän­dig geleis­tet wer­den, obwohl der Ver­an­stal­ter zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen bereit und in der Lage ist, gesetz­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt hat und kein gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Zurück­be­hal­tungs­recht des Kun­den besteht und der Kunde trotz Mah­nung mit Nach­frist­set­zung nicht zahlt, kann der Ver­an­stal­ter von dem jewei­li­gen Ver­trag zurück­tre­ten, es sei denn, dass bereits zu die­sem Zeit­punkt ein erheb­li­cher Rei­se­man­gel vor­liegt. In die­sem Fall kann der Ver­an­stal­ter bei einem Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag Rück­tritts­ge­büh­ren gemäß Zif­fer 7 die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­lan­gen.

6.9 Bei Rück­erstat­tun­gen ins Aus­land hat der Kunde gege­be­nen­falls anfal­lende Über­wei­sungs­ge­büh­ren zu tra­gen.

7. Rück­tritt durch den Kun­den vor Rei­se­be­ginn – Umbu­chung – Stor­no­ge­büh­ren

7.1 Der Kunde kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von der Reise zurück­tre­ten. Maß­geb­lich für die Recht­zei­tig­keit der Rück­tritts­er­klä­rung ist der Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung beim Ver­an­stal­ter. Zur Ver­mei­dung von Miss­ver­ständ­nis­sen sowie aus Beweis­grün­den emp­feh­len wir, den Rück­tritt auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger zu erklä­ren.

7.2 Tritt der Kunde vom Rei­se­ver­trag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so ver­liert der Ver­an­stal­ter den Anspruch auf den ver­ein­bar­ten Rei­se­preis. Der Ver­an­stal­ter kann statt­des­sen, soweit der Rück­tritt bzw. der Nicht­an­tritt der Reise nicht von ihm zu ver­tre­ten ist und am Bestim­mungs­ort oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe nicht ein Fall unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstände vor­liegt, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­reise oder die Beför­de­rung von Per­so­nen an den Bestim­mungs­ort erheb­lich beein­träch­ti­gen, Ersatz für die getrof­fe­nen Rei­se­vor­keh­run­gen und für seine Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen (Rück­tritts­ge­büh­ren). Bei der Berech­nung des Ersat­zes sind gewöhn­lich ersparte Auf­wen­dun­gen des Ver­an­stal­ters und gewöhn­lich mög­li­che ander­wei­tige Ver­wen­dun­gen der Rei­se­leis­tun­gen zu berück­sich­ti­gen. Der Ver­an­stal­ter kann sei­nen Ersatz­an­spruch unter Berück­sich­ti­gung der Nähe des Zeit­punk­tes des Rück­trit­tes zum ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn in einem pro­zen­tua­len Ver­hält­nis zum Rei­se­preis wie folgt pau­scha­lie­ren:

Rei­sen mit Expe­di­ti­ons­cha­rak­ter und Eigen­an­reise:

bis 30. Tag vor Rei­se­be­ginn 20% des Rei­se­prei­ses

ab 29. bis 22. Tag vor Rei­se­be­ginn 30% des Rei­se­prei­ses

ab 21. Bis 15 Tag vor Rei­se­be­ginn 40% des Rei­se­prei­ses

ab 14. Bis 7. Tag vor Rei­se­be­ginn 50% des Rei­se­prei­ses

ab 06. Tag vor Rei­se­an­tritt 55 % des Rei­se­prei­ses

bei Nicht­an­tritt 75% des Rei­se­prei­ses

Rei­sen mit Expe­di­ti­ons­cha­rak­ter und Flug­be­för­de­rung:

bis 30. Tag vor Rei­se­be­ginn 30% des Rei­se­prei­ses

ab 29. bis 22. Tag vor Rei­se­be­ginn 50% des Rei­se­prei­ses

ab 21. Bis 15 Tag vor Rei­se­be­ginn 60% des Rei­se­prei­ses

ab 14. Bis 7. Tag vor Rei­se­be­ginn 70% des Rei­se­prei­ses

ab 06. Tag vor Rei­se­an­tritt 80 % des Rei­se­prei­ses

bei Nicht­an­tritt 85% des Rei­se­prei­ses

Rei­sen mit Expe­di­ti­ons­cha­rak­ter und Fähr­ver­bin­dun­gen als Rei­se­be­stand­teil

bis 30. Tag vor Rei­se­be­ginn 20% des Rei­se­prei­ses

ab 29. bis 22. Tag vor Rei­se­be­ginn 50% des Rei­se­prei­ses

ab 21. Bis 15 Tag vor Rei­se­be­ginn 60% des Rei­se­prei­ses

ab 14. Bis 7. Tag vor Rei­se­be­ginn 70% des Rei­se­prei­ses

ab 06. Tag vor Rei­se­an­tritt 80 % des Rei­se­prei­ses

bei Nicht­an­tritt 85% des Rei­se­prei­ses

Im Falle des Rück­tritts durch den Kun­den sind bereits aus­ge­hän­digte Rei­se­un­ter­la­gen an den Ver­an­stal­ter zurück­zu­ge­ben.

7.3 Bei Buchung ein­zel­ner Rei­se­leis­tun­gen (z.B. Off­road-Trai­nings­camps, Schrau­ber Lehr­gänge), wel­che zu einem fixen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zeit­punkt statt­fin­den, ist eine Rück­erstat­tung der Gebüh­ren bei Nicht­er­schei­nen des Kun­den oder Rück­tritt des Kun­den ab 60 Tage vor Statt­fin­den der ein­zel­nen Rei­se­leis­tung aus­ge­schlos­sen.

7.4 Rück­tritts­ge­büh­ren sind auch dann zu zah­len, wenn der Kunde sich nicht recht­zei­tig zu den in den Rei­se­do­ku­men­ten bekannt gege­be­nen Zei­ten am jewei­li­gen Start­punkt der Reise ein­fin­det sowie wenn der Kunde die Reise wegen eines nicht vom Ver­an­stal­ter zu ver­tre­ten­den Feh­lens von Rei­se­do­ku­men­ten des Kun­den, wie z. B. Rei­se­pass oder not­wen­dige Visa, nicht antre­ten kann.

7.5 Dem Kun­den bleibt es unbe­nom­men, den Nach­weis zu füh­ren, dass im Zusam­men­hang mit dem Rück­tritt oder Nicht­an­tritt der Reise keine oder nur wesent­lich nied­ri­gere Kos­ten ent­stan­den sind als die anzu­wen­dende Pau­schale.

7.6 Der Ver­an­stal­ter behält sich das Recht vor, anstelle der vor­ste­hen­den Pau­scha­len eine höhere indi­vi­du­ell berech­nete Ent­schä­di­gung zu for­dern, soweit er nach­weist, dass ihm tat­säch­lich höhere Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind. In die­sem Fall ist der Ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, die gefor­derte Ent­schä­di­gung unter Berück­sich­ti­gung erspar­ter Auf­wen­dun­gen und etwa­iger, ander­wei­ti­ger Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen kon­kret zu bezif­fern und zu bele­gen.

7.7 Das gesetz­li­che Recht des Kun­den gem. § 651e BGB vom Ver­an­stal­ter durch Mit­tei­lung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger zu ver­lan­gen, dass statt sei­ner ein Drit­ter in die Rechte und Pflich­ten aus dem Pau­schal­rei­se­ver­trag ein­tritt, bleibt durch die vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen unbe­rührt. Eine sol­che Erklä­rung ist in jedem Fall recht­zei­tig, wenn sie 7 Tage vor Rei­se­be­ginn zugeht. Der Ver­an­stal­ter kann dem Ein­tritt des Drit­ten anstelle des Kun­den wider­spre­chen, wenn der Dritte den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht genügt oder sei­ner Teil­nahme gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder behörd­li­che Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Der Kunde und die Ersatz­per­son haf­ten für den Rei­se­preis und die durch den Ein­tritt der Ersatz­per­son ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten als Gesamt­schuld­ner.

8. Rück­tritt oder Kün­di­gung durch den Ver­an­stal­ter

8.1 Der Ver­an­stal­ter kann den Rei­se­ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn die Durch­füh­rung der Reise trotz einer ent­spre­chen­den Abmah­nung durch den Ver­an­stal­ter vom Kun­den oder einer der Auf­sichts­pflicht des Kun­den unter­fal­len­den Per­son nach­hal­tig gestört wird. Das glei­che gilt, wenn sich ein Kunde oder einer der Auf­sichts­pflicht des Kun­den unter­fal­len­den Per­son in sol­chem Maß ver­trags­wid­rig ver­hält, dass unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Ein­zel­falls und unter Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen dem Ver­an­stal­ter die Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zur ver­ein­bar­ten Been­di­gung oder bis zum Ablauf einer Kün­di­gungs­frist nicht zuge­mu­tet wer­den kann. Dies gilt nicht, soweit das ver­trags­wid­rige Ver­hal­ten ursäch­lich auf einer Ver­let­zung von Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Ver­an­stal­ters beruht. Der Ver­an­stal­ter behält in die­sen Fäl­len der Kün­di­gung den Anspruch auf den Rei­se­preis. Even­tu­ell ent­ste­hende Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung trägt der Kunde in die­sen Fäl­len selbst. Der Ver­an­stal­ter muss sich jedoch den Wert erspar­ter Auf­wen­dun­gen sowie die­je­ni­gen Vor­teile anrech­nen las­sen, die aus einer ande­ren Ver­wen­dung nicht in Anspruch genom­me­ner Leis­tun­gen erlangt wer­den ein­schließ­lich evtl. Erstat­tun­gen durch Leis­tungs­trä­ger.

8.2 Der Ver­an­stal­ter kann bei Nicht­er­rei­chen einer inner­halb der vor­ver­trag­li­chen Unter­rich­tung und in der Rei­se­be­stä­ti­gung bezif­fer­ten Min­dest­teil­neh­mer­zahl bis 5 Wochen vor Rei­se­an­tritt von der Reise zurück­tre­ten. Der Ver­an­stal­ter infor­miert den Kun­den unver­züg­lich, sofern zu einem frü­he­ren Zeit­punkt ersicht­lich wird, dass die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wer­den kann. Der Kunde erhält dann den bereits gezahl­ten Rei­se­preis umge­hend, spä­tes­tens aber bin­nen 14 Tagen nach Erklä­rung des Rück­tritts, zurück. Im Fall des Rück­tritts des Ver­an­stal­ters wegen Nicht­er­rei­chen der Min­dest­teil­neh­mer­zahl ist der Kunde berech­tigt, eine andere, gleich­wer­tige Reise zu ver­lan­gen. Das Recht auf eine andere, gleich­wer­tige Reise setzt vor­aus, dass der Ver­an­stal­ter dem Kun­den eine sol­che ohne Erhö­hung des Prei­ses der ursprüng­lich gebuch­ten Reise anbie­ten kann. Der Kunde hat die­ses Recht unver­züg­lich, spä­tes­tens aber bin­nen 5 agen nach Erklä­rung des Rück­tritts durch den Ver­an­stal­ter, die­sem gegen­über gel­tend zu machen. Sofern der Kunde von sei­nem Recht auf Teil­nahme an einer gleich­wer­ti­gen Reise kei­nen Gebrauch macht, erhält er den bezahl­ten Rei­se­preis unver­züg­lich, spä­tes­tens aber bin­nen 14 Tagen nach Erklä­rung des Rück­tritts, zurück.

9. Rück­tritt und Kün­di­gung wegen unver­meid­ba­rer, Außer­ge­wöhn­li­cher Umstände

9.1 Der Ver­an­stal­ter kann vor Rei­se­be­ginn vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn er auf­grund unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstände an der Erfül­lung des Ver­tra­ges gehin­dert ist. Der Ver­an­stal­ter wird dem Kun­den gegen­über in die­sem Fall den Rück­tritt unver­züg­lich nach Kennt­nis vom Rück­tritts­grund erklä­ren. Der Ver­an­stal­ter ver­liert in die­sem Fall den Anspruch auf den Rei­se­preis. Bereits geleis­tete Zah­lun­gen erstat­tet er dem Kun­den unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von 14 Tagen nach Erklä­rung des Rück­tritts.

9.2 Der Ver­an­stal­ter kann die Reise oder Ver­an­stal­tung ohne Ein­hal­tung einer Frist absa­gen oder abbre­chen, wenn Risi­ken oder behörd­li­che Anord­nun­gen dem plan­mä­ßi­gen Ablauf oder der Sicher­heit der Teil­neh­mer ent­ge­gen­ste­hen. Glei­ches gilt bei schwer­wie­gen­der Erkran­kung des Kun­den oder eines ande­ren Rei­se­teil­neh­mers oder des Rei­se­lei­ters, sowie bei irrepa­ra­blen Schä­den am Fahr­zeug der Rei­se­lei­tung, wenn im Rei­se­land im Rah­men der wirt­schaft­li­chen Opfer­grenze kein Ersatz­fahr­zeug zeit­nah für die Rei­se­lei­tung bereit­ge­stellt wer­den kann und dies eine wei­tere Teil­nahme an der Reise ver­hin­dert oder die eine wei­tere Durch­füh­rung der Reise unmög­lich macht. Das­selbe gilt im Falle von Schä­den am Fahr­zeug des Kun­den oder einer Hava­rie des Kun­den-Fahr­zeu­ges, die auch mit Unter­stüt­zung der Mit­tel des Orga­ni­sa­ti­ons­fahr­zeu­ges nicht vor Ort repa­riert wer­den kön­nen bzw. das Fahr­zeug des Kun­den nicht gebor­gen wer­den kann. Der Ver­an­stal­ter weist in die­sem Zusam­men­hang auf den beson­de­ren Cha­rak­ter der Aben­teuer- und Expe­di­ti­ons­rei­sen hin.

9.3 Wird der Ver­trag in die­sem Fall gekün­digt oder abge­bro­chen, so behält der Ver­an­stal­ter für die bereits erbrach­ten und zur Been­di­gung der Reise noch zu erbrin­gen­den Rei­se­leis­tun­gen den Anspruch auf den ver­ein­bar­ten Rei­se­preis. Hin­sicht­lich der nicht mehr zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ent­fällt der Anspruch des Rei­se­ver­an­stal­ters. Wei­ter­hin ist der Ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, die not­wen­di­gen Maß­nah­men zu tref­fen, ins­be­son­dere, falls der Ver­trag die Rück­be­för­de­rung umfasst, den Kun­den zurück­zu­be­för­dern.

10. Nicht in Anspruch genom­mene Leis­tun­gen

Nimmt der Kunde ein­zelne Rei­se­leis­tun­gen, zu deren ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung der Ver­an­stal­ter bereit und in der Lage war und die dem Kun­den ord­nungs­ge­mäß ange­bo­ten wur­den, infolge vor­zei­ti­ger Rück­reise, eige­nem vor­zei­ti­gem Ver­las­sen der Rei­se­gruppe oder aus sons­ti­gen, dem Rei­sen­den zuzu­rech­nen­den Grün­den nicht in Anspruch, erfolgt keine Rück­zah­lung des antei­li­gen Rei­se­prei­ses, soweit sol­che Gründe ihn nicht nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum kos­ten­freien Rück­tritt oder zur Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges berech­tigt hät­ten. Der Ver­an­stal­ter wird sich um Erstat­tung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen durch die Leis­tungs­trä­ger bemü­hen. Diese Ver­pflich­tung ent­fällt, soweit es sich um völ­lig uner­heb­li­che Auf­wen­dun­gen han­delt oder wenn der Erstat­tung gesetz­li­che oder behörd­li­che Bestim­mun­gen ent­ge­gen­ste­hen.

11. Hin­weis über mög­li­che Risi­ken der Reise

11.1 Die vom Ver­an­stal­ter durch­ge­führ­ten Rei­sen sind Aben­teuer-Rei­sen mit Expe­di­ti­ons­cha­rak­ter sowie sons­tige Ver­an­stal­tun­gen mit Aben­teuer-Cha­rak­ter und damit ver­bun­den mit beson­de­ren Risi­ken für die Kunden/Teilnehmer selbst sowie deren Fahr­zeuge und Aus­rüs­tung.

11.2 Die durch­ge­führ­ten Rei­sen beinhal­ten u.a. auch Fahr­ten auf unbe­fes­tig­ten Stra­ßen sowie abseits von Stra­ßen, Über­win­den von Gelän­de­hin­der­nis­sen aller Art mit den eige­nen Fahr­zeu­gen der Kunden/Teilnehmer, Fahr­ten auf Wegen die nur sel­ten befah­ren wer­den und/oder die nicht oder nur sehr sel­ten instand­ge­setzt wer­den, Stre­cken ohne Win­ter­dienst, Befah­rung von engen Stra­ßen und Wegen ohne Absi­che­rung, Fahr­ten auf schlecht ein­zu­schät­zen­den Boden­ver­hält­nis­sen, Befah­rung von Steil­hän­gen und Durch­que­rung von Bächen und Flüs­sen mit den Fahr­zeu­gen, Durch­que­rung von Wüs­ten­ge­bie­ten, Gefah­ren durch Lawi­nen, Stein­schlag, Muren, Gefah­ren durch schlech­tes Wet­ter, Eis, Schnee, Gefah­ren durch wilde Tiere, Gefah­ren durch Fahr­zeug­ber­gung und die ein­ge­setz­ten Hilfs­mit­tel, wie Hi-Lift Wagen­he­ber, Seil­win­den und deren (Stahl-) Seile, die Ver­wen­dung von Schä­keln, Durch­que­rung von Gebie­ten ohne schnelle Hilfs­mög­lich­keit durch Ret­tungs­kräfte und ohne Ver­bin­dung für Mobil­te­le­fone, Camp Akti­vi­tä­ten mit Über­nach­tun­gen im Freien, Besei­ti­gung von Hin­der­nis­sen auf der Fahrt­stre­cke wie umge­stürzte Bäume, Steine, Schnee sowie wei­tere Gefah­ren, die auf­grund des Cha­rak­ters der Rei­sen als Aben­teuer-Rei­sen nicht vor­her­seh­bar sind.

11.3 Bei Schä­den am Fahr­zeug, die nicht vor Ort repa­riert wer­den kön­nen oder bei einer Hava­rie des Kun­den-Fahr­zeu­ges unter­stützt der Ver­an­stal­ter den Kun­den mit den Mit­teln des Orga­ni­sa­ti­ons­fahr­zeu­ges. Ist eine Repa­ra­tur oder Ber­gung mit die­sen Mit­teln nicht mög­lich, trägt der Kunde diese Kos­ten selbst. Ein Anspruch auf Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses besteht nicht.

12. Gewähr­leis­tung und Haf­tung des Ver­an­stal­ters

12.1 Wird die Reise nicht ver­trags­ge­mäß erbracht, kann der Kunde inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist Abhilfe ver­lan­gen. Der Ver­an­stal­ter hat den Man­gel zu besei­ti­gen. Der Ver­an­stal­ter kann Abhilfe schaf­fen, indem er eine gleich- oder höher­wer­tige Ersatz­leis­tung erbringt. Der Ver­an­stal­ter kann die Abhilfe ver­wei­gern, wenn sie unmög­lich ist oder einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dert. Wird die Reise infolge des Man­gels erheb­lich beein­träch­tigt und schafft der Ver­an­stal­ter inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen den Rei­se­ver­trag kün­di­gen. Aus Beweis­grün­den emp­fiehlt der Ver­an­stal­ter die Erklä­rung der Kün­di­gung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger. Der Bestim­mung einer Frist vor Erklä­rung der Kün­di­gung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder wenn sofor­tige Abhilfe not­wen­dig ist. Wird in die­sem Fall der Rei­se­ver­trag vom Kun­den gekün­digt, behält der Ver­an­stal­ter hin­sicht­lich der bereits erbrach­ten und der zur Been­di­gung der Pau­schal­reise noch zu erbrin­gen­den Rei­se­leis­tun­gen den Anspruch auf den ver­ein­bar­ten Rei­se­preis; die Ansprü­che des Kun­den nach 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB blei­ben unbe­rührt. Bei Vor­lie­gen eines Man­gels kann der Kunde fer­ner unbe­scha­det der Her­ab­set­zung des Rei­se­prei­ses (Min­de­rung) oder der Kün­di­gung Scha­den­er­satz ver­lan­gen, es sei denn, der Man­gel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Ver­an­stal­ter nicht zu ver­tre­ten hat.

12.2 Jeder Kunde ist für seine recht­zei­tige Anreise zum Abflug­ha­fen, Fähr­ha­fen, bzw. zum Start­punkt der Reise selbst ver­ant­wort­lich.

12.3 Der Ver­an­stal­ter haf­tet nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Ver­an­stal­ter haf­tet nur für Schä­den, die er vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt hat, soweit der Scha­den nicht eine Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit beinhal­tet. Die ver­trag­li­che Haf­tung des Ver­an­stal­ters für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind und nicht schuld­haft her­bei­ge­führt wur­den, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt.

12.4 Mög­li­cher­weise dar­über­hin­aus­ge­hende Ansprü­che nach inter­na­tio­na­len Über­ein­künf­ten oder auf sol­chen beru­hen­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten blei­ben von der Beschrän­kung unbe­rührt. Gel­ten für eine von einem Leis­tungs­trä­ger zu erbrin­gende Rei­se­leis­tung inter­na­tio­nale Über­ein­kom­men oder auf sol­chen beru­hen­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, nach denen ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen oder Beschrän­kun­gen ent­steht oder gel­tend gemacht wer­den kann oder unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­schlos­sen ist, so kann sich der Ver­an­stal­ter gegen­über dem Kun­den hier­auf beru­fen.

12.5 Der Ver­an­stal­ter haf­tet wäh­rend der Reise nicht für Schä­den an Fahr­zeu­gen des Kunden/Teilnehmers, ins­be­son­dere bei Stein­schlag­schä­den, Lack­schä­den, Unter­bo­den­schä­den, Schä­den an Rei­fen, Glä­sern und Schei­ben, Motor­schä­den, Brems­schä­den, Schä­den durch Ein­drin­gen von Was­ser, Karos­se­rie­schä­den, Schä­den beim Abschlep­pen und Ber­gen. Vor­ste­hen­des gilt nicht für den Fall, dass der Scha­den oder Unfall auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten des Ver­an­stal­ters beruht.

12.6 Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen, Per­so­nen- oder Sach­schä­den im Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen, die als Fremd­leis­tun­gen ledig­lich ver­mit­telt wer­den (z.B. Aus­flüge), wenn diese Leis­tun­gen in der Rei­se­aus­schrei­bung und der Rei­se­be­stä­ti­gung aus­drück­lich und unter Angabe der Iden­ti­tät und Anschrift des ver­mit­tel­ten Ver­trags­part­ners als Fremd­leis­tun­gen so ein­deu­tig gekenn­zeich­net wur­den, dass sie für den Kun­den erkenn­bar nicht Bestand­teil der Pau­schal­reise des Ver­an­stal­ters sind und getrennt aus­ge­wählt wur­den. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB blei­ben hier­durch unbe­rührt. Der Ver­an­stal­ter haf­tet jedoch, wenn und soweit für einen Scha­den der Kunde die Ver­let­zung von Hinweis‑, Auf­klä­rungs- und Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Ver­an­stal­ters ursäch­lich war.

13. Ver­si­che­run­gen

Der Ver­an­stal­ter emp­fiehlt den Abschluss einer Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung sowie einer Ver­si­che­rung zur Deckung der Rück­füh­rungs­kos­ten bei Unfall oder Krank­heit sowie einer Unfall­ver­si­che­rung, Haft­pflicht­ver­si­che­rung und Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung ein­schließ­lich Covid-19-Schutz. Diese Ver­si­che­run­gen sind nicht Gegen­stand des Rei­se­ver­trags und müs­sen vom Kun­den geson­dert abge­schlos­sen wer­den.

14. Mit­wir­kungs­pflicht des Kun­den – Bean­stan­dun­gen

14.1 Män­gel sind unver­züg­lich der Rei­se­lei­tung, dem Ver­an­stal­ter oder dem Rei­se­ver­mitt­ler mit­zu­tei­len und inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist Abhilfe zu ver­lan­gen.
Ver­säumt der Kunde schuld­haft, einen auf­ge­tre­te­nen Man­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen, tritt ein Anspruch auf Min­de­rung des Rei­se­prei­ses nicht ein. Der Kunde ist ver­pflich­tet, bei auf­ge­tre­te­nen Leis­tungs­stö­run­gen nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über die Scha­dens­min­de­rungs­pflicht mit­zu­wir­ken, poten­zi­elle Schä­den zu ver­mei­den oder gering zu hal­ten.

14.2 Der Kunde ver­si­chert, dass er Eigen­tü­mer und Hal­ter des Fahr­zeu­ges ist oder der Hal­ter und Eigen­tü­mer dem Kun­den die Erlaub­nis zur Teil­nahme an der Reise mit des­sen Fahr­zeug zu den vor­lie­gen­den AGB erteilt hat. Der Kunde ist ver­pflich­tet, für das jewei­lige Rei­se­ge­biet eine aus­rei­chende Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung, per­sön­li­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung, Rei­se­kran­ken- und Unfall­ver­si­che­rung, wel­che auch den Rück­trans­port im Krank­heits- oder Not­fall abdeckt, selbst abzu­schlie­ßen und für Kun­den als Selbst­fah­rer eine gül­tige Fahr­erlaub­nis bzw. einen inter­na­tio­na­len Füh­rer­schein mit­zu­füh­ren.

14.3 Die Teil­nahme an allen ange­bo­te­nen Rei­sen des Ver­an­stal­ters ist nur für Per­so­nen mit einer sehr guten gesund­heit­li­chen Kon­sti­tu­tion gestat­tet. Der Kunde oder Teil­neh­mer ist ver­pflich­tet, dem Ver­an­stal­ter unver­züg­lich mit­zu­tei­len, wenn bei ihm gesund­heit­li­che Beden­ken bestehen. Wegen der beson­de­ren kör­per­li­chen Belas­tun­gen und Stra­pa­zen, die bei der­ar­ti­gen Aben­teu­er­rei­sen ent­ste­hen kön­nen, ist von einer Teil­nahme für Schwan­gere abzu­ra­ten.
Den Anord­nun­gen der Rei­se­lei­tung bzw. dem Ver­an­stal­ter ist wäh­rend der Reise Folge zu leis­ten.

15. Pass‑, Visa‑, Zoll‑, Devi­sen- und Gesund­heits­be­stim­mun­gen

15.1 Der Ver­an­stal­ter unter­rich­tet den Kun­den über die all­ge­mei­nen Pass- und Visum­er­for­der­nisse des Bestim­mungs­lan­des sowie über gesund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­li­tä­ten gemäß den gesetz­li­chen Vor­ga­ben. Der Kunde ist jedoch selbst für die Ein­hal­tung von Pass‑, Visa‑, Zoll‑, Devisen‑, Impf‑, Verkehrs‑, Gesund­heits- und sons­ti­gen Vor­schrif­ten der Rei­se­län­der ver­ant­wort­lich.

15.2 Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht für die recht­zei­tige Ertei­lung und den Zugang not­wen­di­ger Visa durch die jewei­lige diplo­ma­ti­sche Ver­tre­tung, es sei denn, dass die Ver­zö­ge­rung vom Ver­an­stal­ter zu ver­tre­ten ist.

15.3 Der Kunde ist selbst dafür ver­ant­wort­lich, dass sein Rei­se­pass oder Per­so­nal­aus­weis für die gesamte Reise eine aus­rei­chende Gül­tig­keits­dauer besitzt.
Der Kunde ist selbst für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Reise not­wen­di­gen Vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich. Alle Nach­teile, ins­be­son­dere die Zah­lung von Rück­tritts­kos­ten, die aus der Nicht­be­fol­gung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, gehen zu Leis­ten des Kun­den.

16. Online Streit­bei­le­gung – Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung

Die Euro­päi­sche Kom­mis­sion stellt für Ver­brau­cher unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung bereit. Unsere E‑Mail Adresse für Ver­brau­cher­be­schwer­den lau­tet info@npl-overland.eu
Der Ver­an­stal­ter weist dar­auf hin, dass er zu einer Teil­nahme an einer Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung nach VSBG weder ver­pflich­tet noch bereit ist.

17. Gel­ten­des Recht – Gerichts­stand – Spei­che­rung des Ver­trags­tex­tes

17.1 Ist der Kunde Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, oder im Inland ohne Gerichts­stand, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag, der Sitz des Geschäfts­be­triebs des Ver­an­stal­ters. Der Ver­an­stal­ter ist dar­über hin­aus berech­tigt, den Kun­den auch an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand zu ver­kla­gen.

17.2 Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss der Bestim­mun­gen zum Ein­heit­li­chen UN-Kauf­recht über den Kauf beweg­li­cher Sachen (CISG). Bei Ver­brau­chern gilt diese Rechts­wahl nur inso­weit, als nicht der gewährte Schutz durch zwin­gende Bestim­mun­gen des Rechts des Staa­tes, in dem der Ver­brau­cher sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, ent­zo­gen wird.

17.3 Ver­trags­spra­che ist Deutsch.

17.4 Der Ver­trags­text wird beim Ver­an­stal­ter gespei­chert, ist jedoch nach Abschluss des Ver­trags für den Kun­den aus Sicher­heits­grün­den nicht mehr zugäng­lich.

17.5 Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein, so wird hier­durch der Ver­trag im Übri­gen nicht berührt.

Stand: Mai 2023